Risiken und Nebenwirkungen eines Sponsors
Um das erlernte Wissen aus dem Fachkurs Marketing in der Praxis anzuwenden,
erhielten Schüler des Seeland Gymnasiums Biel kürzlich den Auftrag,
einen Event auf die Beine zu stellen. Im Dezember soll dieser Anlass stattfinden.
Als Sponsor konnten die Gymnasiasten die junge Bieler Kleider- und Lifestylemarke
«Blessed» gewinnen. Nebst einem finanziellen Beitrag sicherte
«Blessed» einen DJ, eine Tanzgruppe und Kleidung für
die Crew zu.
Als Unternehmen engagiert sich «Blessed» u.a. für umweltschonende
Produktion, für faire Löhne und gegen Kinderarbeit.
Weil das Label einen christlichen Hintergrund hat, verbot die Leitung
des Gymnasiums den Schülern, ihren Anlass von «Blessed»
sponsern zu lassen.
In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche möglichen Probleme oder Risiken sieht der Regierungsrat,
wenn ein Unternehmen wie «Blessed» als Sponsor für einen
von Schülern eines staatlichen Gymnasiums selbst organisierten Anlass
auftritt?
2. Welche unerwünschten Werte werden durch das Engagement von «Blessed»
vermittelt?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat im geschilderten Fall die Intervention
der Schulleitung?
Ruedi Löffel, Grossrat EVP
Hier die mündliche Antwort von Erziehungsdirektor Pulver:
Die beiden ersten Fragen beantworte ich gemeinsam. Das Sponsoring von
Anlässen öffentlicher Schulen ist grundsätzlich eine delikate
Sache. Das gilt umso mehr, wenn der Sponsor seinen Auftritt am Anlass
selbst oder ganz allgemein, beispielsweise auf seiner Homepage, mit politischen,
weltanschaulichen oder religiösen Aussagen verbindet. Der Unterricht
an der öffentlichen Schule muss gemäss Artikel 43 Absatz 1 der
Kantonsverfassung konfessionell und politisch neutral sein. Wird also
an einem Schulanlass ein Sponsor zugelassen, der seinen Auftritt auch
mit religiösen Aussagen verbindet, gerät die öffentliche
Schule in ein Spannungsfeld zwischen der Neutralitätsforderung der
Kantonsverfassung und der Teilnahme des Sponsors. Diese Problematik stellte
sich auch im angeführten Fall.
Zu Frage 3: Unsere Gesetzgebung legt fest, dass Schulleiterinnen und -leiter
grundsätzlich für die Führung der Schulen verantwortlich
sind. Der Entscheid der Schulleitung des Seeland-Gymnasiums Biel bewegt
sich im Ermessensspielraum einer Schulleitung in dieser Frage.
Beat Giauque, Ittigen (FDP), Vizepräsident:
Herr Löffel wünscht eine Zusatzfrage
zu stellen oder eine Bemerkung zur Antwort abzugeben.
Ruedi Löffel-Wenger, Münchenbuchsee (EVP):
Möglicherweise habe ich nicht genügend aufmerksam zugehört.
Eine Antwort auf die zweite Frage habe ich nicht vernommen. Mich wundert,
welche Werte da vertreten würden, die nicht zu unserer staatlichen
Schule oder unserem Schulsystem passen.
Bernhard Pulver, Erziehungsdirektor:
Ob diese Organisation etwas vertritt, was nicht zu unserem Schulsystem
passt, kann ich nicht beurteilen. Die Kantonsverfassung
beauftragt die Schule konfessionell und politisch neutral. Daraus
ergeben sich Schwierigkeiten, wenn Organisationen Sponsoring betreiben,
die damit klare religiöse Aussagen verbinden. Nicht in jedem Fall
gibt es eine einfache Antwort. Darum hat die Schulleitung innerhalb ihres
Ermessensspielraums zu beurteilen, ob eine solche Problematik besteht.
Die Schulleitung des Seeland-Gymnasiums Biel befand, in diesem Fall sei
sie gegeben und entschied im Rahmen ihres Ermessensspielraums.
Bemerkung:
"konfessionell neutral" bedeutet, dass sich die Schule
bezüglich der verschiedenen Glaubensrichtungen (z.B. katholisch oder
reformiert) neutral verhalten muss. Aus der Forderung lässt sich
aber keinesfalls ableiten, dass grundsätzlich alles Christiliche
aus der Schule verbannt werden soll!
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