M O T I O N
Einführung des neuen bundesrätlichen Standards
"Nachtregime" in die kantonale Gesetzgebung
Der Bundesrat hat den Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision
des neuen Alkoholgesetzes zur Kenntnis genommen und Grundsatzentscheide
für das weitere Vorgehen gefällt. Betreffend Jugendschutz und
Erhältlichkeit von Alkohol in der Nacht macht er klare Vorschläge,
um dem exzessiven Alkoholkonsum in der Nacht Grenzen zu setzen.
Auftrag an die Regierung:
Der Regierungsrat übernimmt die neuen bundesrätlichen Standards
betreffend die Erhältlichkeit von Alkohol in der Nacht in die kantonale
Gesetzgebung:
«Von 22 Uhr bis 6 Uhr sollen im Detailhandel kein Alkohol mehr gekauft
werden können und in den Ausschankbetrieben keine Lockvogelangebote
mehr möglich sein.»
Begründung: (Zitiert aus dem Pressecommuniqué
des Bundesrates vom 7.9.2011) Einführung eines Nachtregimes für
den „Alkoholverkauf“
«Zusätzlich zum Jugendschutz, der flächendeckend gewährleistet
werden soll, erachtet der Bundesrat Massnahmen gegen neue Brennpunkte
als unabdingbar. So sollen gezielte Massnahmen dem exzessiven Alkoholkonsum
in der Nacht Grenzen setzen. Namentlich die kantonalen und kommunalen
Behörden verlangen nach wirksamen Instrumenten. Neben dem Schutz
der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Jugend
im Besonderen geht es auch darum, indirekt die vom Alkohol mitverursachten
gesellschaftlichen Schäden, namentlich Lärm, Gewalt, Vandalismus,
Unfälle und Unrat, zu bekämpfen.
Deshalb schlägt der Bundesrat zwei Massnahmen zur Einführung
eines „Nachtregimes" im Alkoholverkauf vor: Von 22 Uhr bis
6 Uhr soll im Detailhandel kein Alkohol mehr gekauft werden können
und in den Ausschankbetrieben keine Lockvogelangebote mehr möglich
sein. Um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, sind diese Massnahmen
als eidgenössischer Standard gedacht, der bei Bedarf von den Kantonen
ergänzt werden kann.».
Barbara Mühlheim (Bern Grüne), Ruedi Löffel-Wenger (Münchenbuchsee,
EVP)
mitunterzeichnet von 22 weiteren Grossratsmitgliedern
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