Alkoholwerbung am Juniorenturnier?
In Artikel 15 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) ist festgehalten,
dass Alkoholwerbung an öffentlichen Anlässen untersagt ist,
wenn „hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren“
teilnehmen.
Im Seeland findet seit Jahren ein „Fussballplauschturnier“
statt, das von einer Bierfirma gesponsert wird. Entsprechend grosszügig
wird auf den Werbemitteln und am Anlass für Alkohol geworben.
Dieses Jahr wird am gleichen Datum am selben Ort auch ein Junioren-Turnier
in zwei Kategorien durchgeführt (Jg. 95 und jünger / Jg. 99
und jünger). Zudem sind die Junioren des organisierenden Vereins
für die Mitarbeit am Anlass eingeteilt.
Dazu meine Fragen an den Regierungsrat:
1. Welche Grenzen sind der Alkoholwerbung an einem wie oben geschilderten
Anlass (mit integriertem Juniorenturnier) gesetzt?
2. Wie beurteilt der Regierungsrat die Tatsache, dass der Biersponsor
auf den Werbemitteln des Anlasses in Erscheinung tritt?
3. Wie schätzt der Regierungsrat die Praxistauglichkeit der Formulierung
in Art. 15 des HGG zur Alkoholwerbung an öffentlichen Anlässen
ein?
Ruedi Löffel, Grossrat EVP
Hier folgt die mündliche Antwort von Volkswirtschaftsdirektor
Rickenbacher:
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